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Wasseruhren ablesen - Zählerstände melden

Aktuell sind keine Meldungen möglich.

Wichtige Informationen

Wasserzähler ablesen kann Geld sparen!

Wer selbst kontrolliert, der braucht sich am Ende nicht zu ärgern

Jedes Jahr kommt es leider vor, dass durch defekte Ventile an Heizungsanlagen, tropfende Wasserhähne, WC-Spülungen usw. Wasser verloren geht und dadurch sehr hohe Nachzahlungen bei der Endabrechnung entstehen.

Deshalb bitten wir, in regelmäßigen Zeitabständen die Zählerstände der Wasseruhren selbst zu kontrollieren und den Wasserverbrauch zu notieren.

Mehrkosten, die durch derartige Wasserverluste entstanden sind, können von der Gemeinde nicht erlassen werden.

Winterschäden an Wasserleitungen und Wasserzählern

Frost kann empfindliche Schäden an Hausanschlüssen und Wasserzählern verursachen. Es kommt auch in unserem Versorgungsgebiet immer wieder vor, dass Wasserzähler durch Frosteinwirkung zerstört werden. Viele Frostschäden, besonders aber die an den Wasserzählern, können durch rechtzeitige Vorkehrungen vermieden werden. Kosten, die durch Schäden an den Wasseranschlüssen und Wasserzählern entstehen, müssen von den Anschlussinhabern getragen werden.

Vorkehrungen, die Sie treffen können:

  • Mit Eintritt der Kälte, in Kellern und in der Nähe von Wasserleitungen und Wasserzählern, Türen und Fenster geschlossen halten. Beschädigte Fensterscheiben und schlecht schließende Kellertüren rechtzeitig instand setzen.
  • Wasserzähler und freiliegende Wasserrohre in nicht frostfreien Räumen mit Wasser abweisenden Isolierstoffen wie z.B. Kork, Glaswolle, Sägespäne, Holzwolle, Torfmull oder Säcke umhüllen.
  • Wasserzählerschächte im Freien dicht abdecken, wobei die leichte Bedienung der Absperrhähne und Wasserzähler dadurch nicht behindert werden darf.
  • Bei stärkerem Frost in nicht frostsicheren Räumen Hauptabsperrhähne während der Nacht oder bei geringer Wasserentnahme auch tagsüber schließen und stockwärts Wasserleitungen entleeren. Bezeichnungsschilder an den Absperrhähnen erleichtern dabei die Auffindbarkeit. Alle Zapfstellen kurz öffnen und nach dem Entleeren der Steigleitungen sofort wieder schließen. Möglichst auch im Kellergeschoss die Leitungen bis zum Hauptabsperrhahn entleeren.
  • Bei Wiederinbetriebnahme der Hausinnenleitungen Wasser langsam zufließen lassen und höchstgelegene Zapfstellen öffnen, damit die Luft entweichen kann. Leerlaufhähne schließen.
  • Eingefrorene Innenleitungen nicht mit Lötlampen oder offenem Feuer auftauen. Einen Fachmann hinzuziehen, damit das Auftauen an der richtigen Stelle begonnen wird.
  • Bei Frostschäden an Wasserzählern benachrichtigen Sie bitte die Gemeindeverwaltung Emerkingen.
  • Überprüfen Sie regelmäßig den Wasserverbrauch am Wasserzähler. Bei erhöhtem, für Sie unerklärlichem Wasserverbrauch, informieren Sie bitte sofort die Gemeindeverwaltung unter der Telefonnummer (0 73 93) 22 39.

Abwasserabsetzung für Poolwasser

Abwasserabsetzung für Poolwasser ab 2021 nur unter Vorlage einer Wasserrechtlichen Erlaubnis möglich.

Information des Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Fachdienst Umwelt und Arbeitsschutz

Das Landratsamt teilte in den vergangenen Jahren mit, dass Poolwasser grundsätzlich unter den Abwasserbegriff nach § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fällt. Die Versickerung oder die Einleitung von Abwasser ist eine Gewässerbenutzung und benötigt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis von der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes. Aufgrund der in Pools üblicherweise eingesetzten Chemikalien kann eine Erlaubnis hierfür jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis empfiehlt daher, das Poolwasser gedrosselt der öffentlichen Kanalisation (Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalisation) zuzuführen.

Sollte eine Befüllung des Pools über einen gemeindeeigenen Gartenwasserzähler vorgenommen werden, so ist die Menge dem Rathaus zu melden, damit das Abwasser hierfür in Rechnung gestellt werden kann.

Die Bevölkerung wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

Informationen über die Beseitigung von Abwasser aus privaten Schwimmbecken

Beseitigung von Abwasser aus Schwimmbecke - Landratsamt empfiehlt Poolwasserder öffentlichen Kanalisation zuzuführen

Mit den steigenden Temperaturen halten sich die Menschen wieder mehr im Freien auf. Besonders an sehr warmen Tagen erfreuen sich private Schwimmbecken („Swimming Pools“) großer Beliebtheit. Bevor der Pool benutzt werden kann, muss er gereinigt und mit frischem Wasser befüllt werden. Doch wohin mit dem Wasser aus dem Vorjahr?

Für das Versickern oder Einleiten von Poolwasser in ein Gewässer wird eine wasserrechtliche Erlaubnis der Wasserbehörde benötigt. Für den Alb-Donau-Kreis ist hier der Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz im Landratsamt Alb-Donau-Kreis zuständig.

Die Versickerung oder Einleitung von gechlortem Wasser kann zu einer Schädigung von Mikroorganismen im Boden oder Gewässer führen. Ebenso beeinträchtigen Chlor und dessen Abbauprodukte die Gewässergüte. Die Wasserbehörde kann daher eine wasserrechtliche Erlaubnis – wenn überhaupt – nur erteilen, wenn kein Chlor im Wasser mehr vorhanden ist und auch sonst auf weitere Chemikalien oder Zusatzstoffe verzichtet wurde. Dies ist durch eine Wasseranalyse nachzuweisen.

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis empfiehlt den Kommunen, einer Befreiung von der Abwassergebühr nur dann zuzustimmen, wenn eine Mehrfertigung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder ein nachvollziehbares Entsorgungskonzept vorliegt, bei welchem das Abwasser nicht die Umwelt belastet. Da eine wasserrechtliche Erlaubnis gebührenpflichtig ist und zudem weitere Kosten für eine Wasseranalyse zu veranschlagen sind, kommt eine Befreiung von den Abwassergebühren aufgrund der Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer für Poolbesitzer in der Regel nicht in Frage.

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis empfiehlt daher allen Poolbesitzerinnen und -besitzern, das Poolabwasser bei Trockenwetter gedrosselt der öffentlichen Kanalisation (Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalisation) zuzuführen. Dies ist in den meisten Fällen die umweltverträglichste und kostengünstigste Lösung. Eine gesonderte Genehmigung der Wasserbehörde ist dafür nicht notwendig, die Kosten sind über die Abwassergebühr der jeweiligen Kommune abgegolten.

Wichtige Rufnummern bei Störungen

Störungsdienst Wasser 01 60 / 90 75 49 61
Störungsstelle Gas 08 00 / 08 24 50 5
Netze Südwest
Störungsstelle Strom 08 00 / 36 29 47 7
Netzte BW