Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Ausschreibung Jahresprogramms 2027
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2027 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben.
Grundsätzliches
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt ist im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen und leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung / Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden.
Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen entgegenzuwirken. Deshalb erhält das ELR mit der aktuellen Programmausschreibung eine neue klimapolitische Ausrichtung. Noch mehr als bisher steht künftig der Klimaschutz und die -anpassung im Mittelpunkt der Förderung. Schon heute trägt das ELR maßgeblich zum Klima- und Ressourcenschutz bei. Besonders vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen werden die Möglichkeiten im ELR genutzt, um weitere wirkungsvolle Akzente in diesem Bereich zu setzen.
Förderschwerpunkt Innenentwicklung / Wohnen
Ziel ist und bleibt es, für diesen inhaltlich breiten Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch:
- Umnutzungen leerstehender Gebäude
- Aufstockungen von Bestandsgebäuden,
- umfassende Modernisierungen,
- innerörtliche Nachverdichtungen mit Mehrfamilienhäusern.
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er- und den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies mit einem Lageplan nachzuweisen.
Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilfe-rechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Die Förderung ist unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381 (De-minimis-Verordnung) möglich.
Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört zu den zentralen Herausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung. Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher abweichend mit bis zu 75 % gefördert werden.
Innerörtliche Freiflächen und Wasserrückhaltemöglichkeiten tragen im Fall von Starkregenereignissen und heißen, trockenen Sommern zur Resilienz der Gemeinden bei. Bei kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen werden daher Projekte mit entsprechenden Maßnahmen (z. B. Wasserspeicher, versickerungsfreundliches Pflaster, angepasste Bepflanzung) prioritär gefördert. Daher wird auch im Programmjahr 2027 ein Förderzuschlag für klimasensible, modellhafte Vorhaben angeboten.
Förderschwerpunkt Grundversorgung
Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung zählen besonders auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote. Für eine erhöhte Förderung im Bereich Grundversorgung ist maßgeblich, welche Angebote es bereits vor Ort gibt. Das ELR unterstützt hier Investitionen, die zum Erhalt des Angebots am Ort beitragen oder durch Neugründung ein neues Angebot vor Ort schaffen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf der Grundversorgung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen und bestätigen.
Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung einer funktionierenden Grundversorgung im Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwer-punkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.
Förderschwerpunkt Arbeiten
Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Unternehmen unter 100 Mitarbeiter unterstützt werden. Auch neue Organisationsformen, wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern, sind förderfähig.
Im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs aus dem Ortskern, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Auch die (Nach-) Nutzung von Bestandsgebäuden/Gewerbebrachen wird prioritär gefördert.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte. Das MLR entscheidet im Frühjahr 2027 über die Aufnahme in das ELR. Antragsschluss ist Ende September 2026.
Die ausführliche Ausschreibung zum Jahresprogramm 2027 und weitere allgemeine Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter der Internetadresse.
Die vollständigen Antragsunterlagen zur Aufnahme in das Förderprogramm sind bei der Gemeindeverwaltung bis zum 07. August 2026 einzureichen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an die Gemeinde, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2027 umgesetzt und davor nicht begonnen worden sind.
Ihre Gemeindeverwaltung