Umtausch alter Kartenführerscheine
Ausstellungsjahr 2002 - 2004: Frist läuft bis 19. Januar 2027
Bis 2033 müssen alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden.
Mit der Befristung der neuen Führerscheine sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden. Die Verpflichtung zum Umtausch ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung bundesweit gesetzlich geregelt und wird von den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden umgesetzt. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, erfolgt der Umtausch in Deutschland stufenweise nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr.
Bis wann muss der Führerschein umgetauscht werden?
Für den Führerschein-Umtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Bei alten Kartenführerscheinen (ab dem 1. Januar 1999) ist das Ausstellungsjahr entscheidend. Für Personen, die vor 1953 geboren wurden, gilt unabhängig davon die Frist bis zum 19. Januar 2033.
| Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
|---|---|
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Wie lange ist der neue EU-Führerschein gültig?
Der neu ausgestellte Führerschein (nicht die Fahrerlaubnis) wird auf 15 Jahre befristet. Danach muss dieser – wie z.B. der Personalausweis oder Reisepass – erneuert werden. Für die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt die 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits. Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden. Eine ärztliche Untersuchung oder eine Überprüfung der Fahreignung müssen bei der Neubeantragung nicht nachgewiesen werden.
Mit welcher Gebühr muss ich rechnen?
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis erhebt für den Umtausch eine Gebühr von 25,30 €. Bei einer Antragstellung über die Gemeindeverwaltung kommen zusätzliche Gebühren in Höhe von 5,10 € hinzu.
Welche Dokumente werden hierfür benötigt?
Für den erfolgreichen Führerscheinumtausch sind folgende Dokumente vorzulegen:
- ausgefüllter Antrag
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Passfoto (nicht älter als ein Jahr)
- der aktuelle Führerschein
Bei Beantragung der Klasse CE eingeschränkt (Lkw über 7,5 Tonnen) sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- Augenärztliche Bescheinigung nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Original
- Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 FeV im Original
- ggf. ein Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs
Wie funktioniert der Umtausch?
1. Antrag ausfüllen:Bürgerinnen und Bürger des Alb-Donau-Kreises können den Antrag hier herunterladen. Die Antragsformulare liegen außerdem im Rathaus bereit. Eine persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist für die Antragstellung nicht notwendig.
2. Antrag einreichen:Der ausgefüllte Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Führerscheinstelle Ehingen geschickt, in dessen Hausbriefkasten eingeworfen oder bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Bei der Abgabe über die Gemeindeverwaltung fallen zusätzliche Gebühren an.
3. neuen Führerschein abholen:Bereits bei der Antragstellung kann ausgewählt werden, ob der neue Führerschein im Landratsamt oder bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung abgeholt werden soll. Sobald der neue Führerschein vorliegt, informiert die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller. Der alte Führerschein muss bei der Abholung zwingend abgegeben oder entwertet werden. Soll eine andere Person den neuen Führerschein abholen, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
