Jugendschutz an der Fasnet

Im Hinblick auf die anstehende Fasnet wird auf die wichtigsten Jugendschutzbestimmungen hingewiesen:

  • Ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bei öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht anwesend sein.
  • Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis längstens 24 Uhr anwesend sein.
  • In Begleitung eines Erziehungsberechtigten gibt es keine Beschränkungen. Erziehungsberechtigte sind Eltern sowie Personen über 18 Jahren, denen von Eltern ausdrücklich die Aufsicht übertragen wurde.
  • Branntwein (Schnaps u.ä.) und branntweinhaltige Getränke (z. B. Cola-Schuss, Rigo u.ä.) dürfen nur an Personen ab 18 Personen (also keine Kinder und Jugendliche) abgegeben werden.
  • Rauchen in der Öffentlichkeit ist nach § 9 JSchG für Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten

Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesetzes zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit können als Ordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße geahndet werden. Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat weitere Informationen zu diesem Thema hinterlegt.

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