Meldepflicht für Hundehalter
Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen angemeldet werden!
Die Gemeinde weist darauf hin, dass die im Gemeindegebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hunde innerhalb eines Monats beim Bürgermeisteramt anzumelden sind. Die Steuerpflicht für gehaltene Hunde beginnt zum 01. Januar jeden Jahres, es sei denn, ein Hund wird nach diesem Zeitpunkt 3 Monate alt. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt, entsteht die Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt des Erreichens dieses Alters.
Derselben Anmeldepflicht unterliegen Hundehalter, die von auswärts in das Gemeindegebiet zuziehen, auch dann, wenn der Hund am bisherigen Wohnort versteuert wurde.
Die Beendigung der Hundehaltung ist dem Bürgermeisteramt ebenfalls innerhalb von 2 Wochen bekannt zu geben. Überprüfungen ergeben leider immer wieder, dass die Hundehalter ihre Meldepflicht nicht erfüllen. Dies kann zu wesentlichen Steuernachzahlungen sowie gegebenenfalls zu Ordnungsstrafen führen.
Die Hundehalter werden deshalb in ihrem eigenen Interesse gebeten, sich in Zweifelsfragen über Melde- und Steuerpflicht bei der Hundehaltung an das Bürgermeisteramt zu wenden.
Sie erhalten dort jederzeit Auskunft.
Ihre Gemeindeverwaltung