Landesfamilienpass – Gutscheinkarten 2026

Mit dem Landesfamilienpass und der dazu gehörigen jährlichen Gutscheinkarte können berechtigte Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, zahlreiche staatliche Schlösser, Schaugärten und die staatlichen Museen des Landes kostenlos bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen.

Einen Landesfamilienpass können Familien erhalten, die

  • mit mindestens 3 kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein) in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • nur aus einem Elternteil bestehen und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • mit einem schwer behinderten kindergeldberechtigenden Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Wer kann zusammen mit den Kindern den Landesfamilienpass nutzen?

Neben den Kindern und der antragstellenden Person können bis zu 4 weitere Erwachsene in den Familienpass eingetragen werden, wie zum Beispiel ein getrennt lebender leiblicher Elternteil der Kinder, die Großeltern oder ein Familienbegleiter. Von den eingetragenen Personen können dann bei Ausflügen bis zu 2 eingetragene Erwachsene zusammen mit den Kindern die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen.

Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig. Den Landesfamilienpass und die dazugehörige Gutscheinkarte erhält man auf Antrag beim Bürgermeisteramt. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

Die Gutscheine sind beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Sie gelten nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen.

Aktuelle Informationen – auch zu den jeweiligen Attraktionen und Angeboten – finden Sie online beim Sozialministerium Baden-Württemberg